Stundenweise Verhinderungspflege
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag bei der Pflegekasse für
„stundenweise Verhinderungspflege“, auch "Ersatz bei Abwesenheit der Pflegeperson" genannt, zu stellen,
sofern die Vorgaben gegeben sind.
(Pflegegrad 2 seit mind. 6 Monaten, nicht länger als 8 Stunden abwesend...)
Nach Genehmigung können Sie oder nach Absprache ich selbst die Rechnung
bei der Pflegekasse einreichen und die Kosten werden über den genehmigten, gesetzlichen Betrag, übernommen.
Entlastungsbeitrag
Keine Abrechnungsmöglichkeit für den
„Entlastungsbetrages, 125 €/Monat“
Da derzeit keine Landeszulassung für "Einzelbetriebe"
in Baden Württemberg möglich sind
Auf eigene Rechnung
Sie erhalten nach Monatsende eine Rechnung anhand unseres Protokolls
und begleichen diese zeitnah
Finanzamt Steuerausgleich
Die Ausgaben können evtl. mit 20 % bei der Steuer
berücksichtigt werden, sofern ein Jahresausgleich gemacht wird. bitte Steuerberater fragen!
Diese Aufwendungen sind als „haushaltsnahe Dienstleistung“ von der
Steuer bis zu 4.000 € im Jahr
absetzbar (§35 Einkommenssteuergesetz).
Hierzu bitte die von mir erhaltenen Rechnungen, sowie Ihre
Quittung der Überweisung dem Steuerausgleich beilegen oder dem Steuerberater übergeben (z. B. Durchschlag der Überweisung, diese gilt als Beleg für Ihre
Steuerberechnung)
Für den Fall, dass Sie als zu pflegende Person keine Steuern zahlen und
die Pflege durch Angehörige organisiert wird, können die Angehörigen von
den Steuervorteilen profitieren. Fragen Sie diesbezüglich Ihren
Steuerberater.